Regionalbudget
Mit dem Regionalbudget können Kleinprojekte aus der Region gefördert werden. Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – kurz GAK – ist ein Förderangebot des Bundes und der Länder. Mit Hilfe dieser Mittel fördert u.a. das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) Projekte der ländlichen Entwicklung.
Bewerben können sich kommunale und private Projektträger. Die Gesamtinvestition darf 20.000 € nicht überschreiten, wobei die Förderung bis zu 80% betragen kann. D.h. die Fördersumme beträgt maximal 16.000 Euro. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt anhand der Auswahlkriterien durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus regionalaktiven Personen zusammensetzt.
Wichtiger Hinweis zur Förderbekanntmachung:
Der Förderaufruf für das Regionalbudget 2025 erfolgt unter Vorbehalt der Veröffentlichung der Förderrichtlinie durch das Land Schleswig-Holstein sowie der Bereitstellung der Mittel im Bundes- und Landeshaushalt. Es kann im Jahr 2025 zu Anpassungen der Förderbedingungen kommen.
Mit Zuwendungsbescheiden ist ab Juni 2025 zu rechnen. Bitte beachten Sie, dass in 2025 ein verkürzter Umsetzungszeitraum gilt. Die Projekte sind ggf. innerhalb von 12 Wochen abzuwickeln.
Schneller Überblick für 2025:
Einreichungsfrist: 16.12.2024 – 14.02.2025
Gesamtbudget: 200.000 €
Bruttokosten eines Projektes: max. 20.000 €, min. 2.000 €
Fördersumme: bis zu 80% Bruttoförderung (d.h. max. 16.000 €) bei Antragstellern, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind
Umsetzung und Abrechnung: bis zum 31.10.2025
Folgende Antragsunterlagen sind einzureichen:
- Projektantrag mit einer Beschreibung des Projektes (Vordruck)
- Kosten- und Finanzierungsplan (Vordruck)
- Detaillierte Kostenermittlung: Ein Angebot (ggf. Screenshot) pro Kostenposition
- Erklärung Übernahme Eigenanteil (Vordruck) oder Beschluss bei kommunalen Trägern
- Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (Vordruck)
- Kooperationserklärungen (Vordruck)
- Ggf. Zeichnungen, Pläne, Fotos aus denen der Projektumfang hervorgeht
- Ggf. Nachweis über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften
Die Anträge werden vom Regionalmanagement auf Vollständigkeit geprüft. Sollte diese nicht vorliegen, wird der Antrag vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Handschriftliche Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Anträge müssen mit den vorgegebenen Formularen rechtsgültig unterschrieben und vollständig bei der LAG in Papierform (einfache Ausfertigung) eingegangen sein. Zusätzlich ist der Antrag mit sämtlichen Unterlagen per E-Mail als digitale Version an die E-Mailadresse: l.brauer[at]eider-treene-sorge.de einzusenden. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt!
Projektentwickler
Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich gern an den/die Projektentwickler/in aus Ihrem Amt:
- Amt Arensharde: Hannes Dörre
- Amt Eggebek: Ines Perret, Martina Hinrichsen
- Amt Eider: Heiko Kerber, Hanna Doormann, Katrin Fölsch
- Amt Hohner Harde: Serena Friedrichs
- Amt Kropp-Stapelholm: Friederike Benckwitz
- Amt Oeversee: Carsten Wöhlk
- Amt Viöl: Hauke Kruse, Michael Deseife
Rahmenbedingungen
Alle notwendigen Unterlagen finden Sie im Bereich Downloads.
Förderfähig sind Projekte, die dem allgemeinen Zweck des Förderbereichs 1: Integrierte Ländliche Entwicklung (GAK Rahmenplan) dienen. Diese können nach Nummer 4.0 bis 8.0 eingestuft werden:
- 4.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
- 5.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes
- 6.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume
- 7.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- 8.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
Zudem müssen die Projekte der Erreichung mindestens eines Ziels der Integrierten Entwicklungsstrategie der LAG dienen.
Hinweis
Die Gewährung von Zuwendungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt und der Freigabe der Mittel durch die Haushaltsgesetzgeber des Bundes und des Landes. Die bewilligten Mittelansätze müssen im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan durch die jeweiligen Parlamente bestätigt werden und bilden die Rechtsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes in Gestalt des Zuwendungsbescheides durch das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung als zuständige Bewilligungsbehörde zugunsten der Zuwendungsempfänger. Solange keine rechtgültigen Haushaltspläne aufgestellt sind, steht die Zusage einer möglichen Förderung über das Regionalbudget unter einem sogenannten Haushaltsvorbehalt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.